§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen: „Meerbuscher Kulturkreis e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Meerbusch. Die Anschrift der Geschäftsstelle ist der Wohnsitz der/des amtierenden Vorsitzenden.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister Neuss unter der Nr. VR 1029 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Wesen und Zweck des Vereins
(1) Der Meerbuscher Kulturkreis e.V. dient ausschließlich und unmittelbar dem gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts „Gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Diese Zwecke bestehen in der Förderung des kulturel-len Lebens in der Stadt Meerbusch in allen Bereichen. Hierzu gehört unter anderem die Durchführung kultureller Veranstaltungen einschließlich von Kulturreisen im In- und Ausland, Ver-gabe von Aufträgen an Dichter, Schriftsteller, bildende Künstler und Musiker, die Aufstellung von Kunstwerken in der Stadt Meerbusch einschließlich der Bereitstellung der dafür erforderli-chen Mittel. Eingeschlossen sind ferner werbende Veranstaltungen des Vereins für seine Mitglieder und die interessierte Öffentlichkeit.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgebundene Ziele verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(5) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.
(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(7) Änderungen der Satzung, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins durch die Finanzbehörde berüh-ren können, sind mit dem für den Verein zuständigen Finanzamt zuvor abzustimmen. Beschlüsse über derartige Satzungsänderungen werden erst mit Zustimmung des Finanzamtes wirksam. Zur Änderung der Satzung, die durch eine Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichts notwendig wird, ist der Vorstand ermächtigt. Im Übrigen ist jeder Beschluss über die Änderung der Satzung vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand
und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- die Ziele des Vereins nach Kräften zu unterstützen und zu fördern,
- seinen finanziellen Pflichten nachzukommen,
- das Vereinsvermögen fürsorglich zu behandeln.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt,
- Ausschluss,
- Tod.
5) Der Austritt kann jederzeit erfolgen, wird aber erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Er ist gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich zu erklären. Es besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es werden keine Beitrittsanteile zurückerstattet.
(6) Die Mitgliederversammlung kann bei grobem vereinsschädigendem Verhalten nach Abmahnung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über einen Ausschluss beschließen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Antrag auf Ausschluss bekannt zu geben. Dem Mitglied ist mindestens drei Wochen vor dem beabsichtigten Ausschluss Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand zu geben.
(7) Ein Ausschluss aus dem Verein kann darüber hinaus vom Vorstand bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag beschlossen und durchgeführt werden. Dem Mitglied ist vorher der Ausschluss aus dem Verein anzukündigen, sollte er seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen sein.
(8) Auf Vorschlag des Vorstands entscheidet die Mitglieder-versammlung über eine Ehrenmitgliedschaft.
§ 4 Beschaffung der Mittel zur Verwirklichung der Vereinszwecke
(1) Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
- Beiträge,
- Spenden
(2) Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Für das Eintritts- und Austrittsjahr ist der volle Beitrag zu leisten.
(3) Der Verein nimmt außerdem von seinen Mitgliedern Spenden entgegen, die ebenfalls steuerlich abzugsfähig sind.
(4) Mit Zustimmung des Mitglieds erfolgt die Zahlung des Beitrags und von Spenden durch Lastschrifteinzug.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.
(2) Bei Bedarf kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens 20 % der Mitglieder es unter Mittei-lung der Tagesordnung schriftlich beantragen.
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene, ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in elektronischer Form mit einer Frist von wenigstens zehn Tagen zwischen dem Tag der Absendung der Einladungsschreiben und dem Tag der Versammlung einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden , im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(6) In der ordentlichen Mitgliederversammlung erstattet der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende unter Vorlage des Jahresabschlusses den Jahresbericht.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren. Er bleibt jedoch im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich. Vor der Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter, der die Wahl des Vorsitzenden durchführt; dieser übernimmt nach seiner Wahl wieder die Versammlungsleitung.
(8) Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
- Entgegennahme des Prüfungsberichts der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die praktische und inhaltliche Arbeit des Vereins,
- Beschlussfassung über die Satzungsänderungen des Vereins,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(9) Jedem Mitglied steht es frei, Angelegenheiten, welche die Interessen des Vereins berühren, nach Maßgabe der Geschäftsordnung zum Gegenstand der Erörterung und Beratung zu machen.
(10) Einen Beschluss kann die Mitgliederversammlung nur in einer Angelegenheit fassen, die auf der Tagesordnung stand.
(11) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthal-tungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht mitgezählt. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
(12) Über die Zulässigkeit von nicht fristgerecht gestellten Anträgen (Dringlichkeitsanträgen) entscheidet die Mitglieder-versammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über den Inhalt von zugelassenen Dringlichkeitsanträgen wird mit einfacher Mehrheit entschieden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht möglich.
(13) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Über die Art und Weise der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
(14) Das wesentliche Ergebnis der Beratung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten. Sie ist von dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Sollte der Schriftführer und sein Stellvertreter verhindert sein, wird zu Beginn der Mitgliederversammlung ein Protokollführer gewählt.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstands-mitglieder anwesend sind.
(3) Der Verein wird gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreter. Je zwei von ihnen sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem, telefonischem oder elektronischem Wege gefasst werden, sind dann aber von einem Vor-standsmitglied schriftlich niederzulegen.
(4) Auf Beschluss des Vorstandes können Vorsitzende des Kulturausschusses der Stadt Meerbusch und der für die kulturellen Angelegenheiten zuständige Beigeordnete oder ihre Vertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Außerdem kann der Vorstand einen Beirat mit beratender Stimme einrichten, dem auf Beschluss des Vorstandes Mitglieder des Vereins für besondere Aufgaben angehören können.
§ 8 Der Vorsitzende
Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung und den Vorstand ein und leitet die Sitzungen dieser Organe.
§ 9 Der Schatzmeister
(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins, führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und über-wacht die Finanzen. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Weisung des Vorstandes.
(2) Es kann ein stellvertretender Schatzmeister gewählt werden, der bei Abwesenheit den Schatzmeister vertritt.
§ 10 Der Schriftführer
(1) Der Schriftführer führt über die Sitzungen der Organe des Vereins Protokoll. In der Niederschrift hält er insbesondere die gefassten Beschlüsse fest.
(2) Es kann ein stellvertretender Schriftführer gewählt werden, der bei Abwesenheit den Schriftführer vertritt.
§ 11 Rechnungsprüfung
(1) Zur jährlichen Mitgliederversammlung werden die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte und die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens überprüft. Der Prüfungsbericht ist vor der Entlastung des Vorstandes der Mitgliederversammlung vorzulegen.
(2) Zur Rechnungsprüfung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Scheidet der Schatzmeister vorzeitig aus, findet eine außerordentliche Kassenprüfung statt; der Prüfbericht hierüber ist von den Kassenprüfern in der nächsten Mitgliederversammlung zu erstatten.
(3) Die Kassenprüfer beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Entlastung des Vorstandes.
(4) Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
§ 12 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, An-schrift; E-Mail-Adresse usw.) Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Meerbusch, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung, die die Satzung vom 29. April 1980 ablöst, wurde von der Mitgliederversammlung am 25. Juni 2017 beschlossen. Eine weitere Änderung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 7.7.2019 beschlossen. Die Änderung der Satzung ist am 13.8.2019 in Kraft getreten. Die Eintragung des Vereins erfolgte am 21. April 1981 unter der Nr. VR 1029.
Um die bessere Lesbarkeit des Textes zu gewährleisten, wird auf geschlechtsspezifische Doppelformulierungen verzichtet.